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Unsere Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen – AGB

gültig ab 01.11.2023

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen (im Folgenden „Mandatsbedingungen“) gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die Erteilung von Rechtsrat und/oder die außergerichtliche Vertretung durch die Rechtsanwältin Samantha Wesner (im Folgenden „die Kanzlei Wesner“) für die jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Mandanten“) beinhalten. Sie gelten ferner für die Prozessvertretung vor Gericht.

2. Mandatsverhältnis und Vertragsgegenstand

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist stets die vereinbarte Tätigkeit, wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und damit einer erteilten Vollmacht ergibt. Dabei löst jede schlüssige, mündliche oder schriftliche Vollmachtserteilung eine neue abzurechnende Angelegenheit aus. Basis für jede Angelegenheit ist und bleibt die Vergütungsvereinbarung, die zu Beginn des Mandatsverhältnisses unterzeichnet wird. Die Kanzlei Wesner führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der

Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

Die Kanzlei Wesner ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation ihrer Mandanten zutreffend und nach eigenem Ermessen im notwendigen Umfang bzw. nach Weisung durch den Mandanten vorzutragen. Dabei ist sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe hat die Kanzlei Wesner nur dann zu erteilen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation der Mandanten hinreichend offenbart wurde, sie ersichtlich ist und demnach ein entsprechender Antrag naheliegt.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei Wesner nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen hat.

Alle auf ein Mandat bezogene Handlungen, die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder die gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, sind gegenüber allen Mandanten verbindlich. Widersprechen sich Weisungen mehrerer Mandanten, kann das Mandat von der Kanzlei Wesner niedergelegt werden.

3. Schweigepflicht und Korrespondenz

3.1.Schweigepflicht

Die Kanzlei Wesner unterliegt der Schweigepflicht des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO und wird die anlässlich des Mandats bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln.

Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.

Die Schweigepflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt/ der Kanzlei Wesner in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist. Zur Unterrichtung Dritter über Tatsachen, die der Verschwiegenheit unterliegen, ist die Kanzlei berechtigt, wenn der Mandant dies gestattet. Diese Gestattung wird hiermit ausdrücklich erteilt, soweit sich die Kanzlei üblicherweise zur Wahrnehmung des Mandats der Hilfe Dritter bedienen muss.

4. Korrespondenz

Im Rahmen der Korrespondenz darf die Kanzlei Wesner von der Richtigkeit der mitgeteilten Kommuni-

kationsdaten ausgehen. Korrespondenz darf mit Zustimmung der Mandanten mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen; dabei wird allerdings auf die Unsicherheiten dieses Mediums hingewiesen.

Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Kanzlei Wesner sind nur bei schriftlicher Bestätigung

verbindlich.

5. Haftung, Haftungsbeschränkung

Die beauftragte Kanzlei Wesner haftet im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen. Sie unterhält eine Berufshaftlichtversicherung, die Schäden je Berufsträger im Schadenfall in Höhe bis 500.000 € abdeckt. Auf diese Schadenhöhe wird die Haftung der Rechtsanwälte für Pflichtverletzungen in Folge einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte über diesen Betrag hinaus eine Haftung der Kanzlei vom Mandanten gewünscht sein, so besteht die Möglichkeit einer Zusatzversicherung. Diese wird nur auf Verlangen der Mandanten abgeschlossen. Bei der entsprechenden Vereinbarung werden die dadurch verursachten Kosten vom Mandanten getragen.

6. Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei Wesner nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Kanzlei Wesner schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen eine Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind unverzüglich mitzuteilen, auch um Fehlleitungen und Verzögerungen, die zu einem Rechtsverlust führen können, zu vermeiden.

7. Vergütung, Aufrechnung und Gesamtschuld, Abtretung

7.1. Vergütung

Die Vergütung der Kanzlei Wesner bestimmt sich nach gesonderter Vergütungsvereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, bestimmt sich die Vergütung nach dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils geltenden Fassung. Die nach der RVG zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Ein Mindestgegenstandswert von 5.000 € gilt als vereinbart. Hierauf wird der Mandant hiermit ausdrücklich hingewiesen (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Die zu Beginn der Beauftragung vereinbarte Vergütung gilt für alle erteilten Aufträge/ Bevollmächtigungen. Auf Ziffer 2 dort Satz 1,2 und 3 dieser AGB wird Bezug genommen.

7.2. Aufrechnung/Verrechnung

Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei Wesner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Kanzlei Wesner ist berechtigt von auf ihrem Geschäfts- oder Fremdgeldkonto eingehenden dem Mandanten zustehenden Geldern entstandene Gebühren und angefallene Auslagen vor Auskehrung an den Mandanten zu verrechnen.

7.3. Gesamtschuld

Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Vergütung, wenn die Kanzlei Wesner für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

7.4. Abtretung

Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden mit Mandatierung im Voraus in Höhe der Vergütungsansprüche der Kanzlei Wesner an diese abgetreten mit der Berechtigung, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Kanzlei Wesner wird abgetretene Ansprüche nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegenüber der Kanzlei Wesner sind nicht übertragbar.

8. Verjährung, Aufbewahrung/Herausgabe Unterlagen

8.1 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle etwaigen Ansprüche aus dem Mandat beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres (31.12.), in dem das Mandat beendet ist. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes (§ 202 Abs. 1 BGB).

8.2 Aufbewahrung/Herausgabe von Unterlagen

Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten und Unterlagen erlischt sechs Jahre nach Beendigung des Mandates. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Handakte digital aufbewahrt wird. In den Fällen, in denen die Kanzlei Wesner den Mandanten auffordert, die Handakten und Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Erhalt dieser Aufforderung nicht nachkommt, erlischt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten und Unterlagen nach Ablauf der sechs Monate. Die Kanzlei ist dann berechtigt die Handakten/ Unterlagen fachgerecht zu entsorgen.

9. Gerichtsstand

Ist der Mandant Kaufmann bzw. eine juristische Person, so gilt gem. § 29 Absatz 1 ZPO der Sitz der

Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt auch, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt und für den Fall, dass der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

10. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Schriftform

Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen oder anderer von der Kanzlei Wesner eingeführter Vertragsbedingungen, insbesondere des Beratungsvertrages, des Auftrags oder der Vergütungsvereinbarung beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen der Kanzlei Wesner erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn die Kanzlei Wesner hierfür eine schriftliche Zustimmung erteilt. Die Schriftform selbst kann auch nur durch allseitige schriftliche Vereinbarung geändert bzw. aufgehoben werden.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarungen nicht berührt werden. Die Kanzlei Wesner und der Mandant verpflichten sich in diesem Falle schon jetzt, statt der ganz oder teilweise nicht rechtswirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen rechtlich wirksame oder durchführbare Bestimmungen zu vereinbaren, die den nach dem Willen beider beabsichtigten Erfolg möglichst weitgehend wirtschaftlich gewährleisten.

- Ende der Allgemeinen Mandatsbedingungen